Allgemeine Geschäftsbedingungen der STRAUSS Zeitarbeit GmbH
1. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist ein Dienstleitungsunternehmen, das auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Mitarbeiter vorübergehend an Dritte überlässt. Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist im Besitz einer seit 02.02.2016 unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Nürnberg, in Nürnberg.
2. Gegenstand des Vertrags 2.1 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH stellt dem Kunden seine Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer) auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag). 2.2 Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht sind und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Auf Nachfrage des Kunden weist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH die Qualifikationen nach. Auf Anforderung des Kunden übermittelt die STRAUSS Zeitarbeit GmbH folgende Daten der eingesetzten Arbeitnehmer: Name, Geburtsdatum, Anschrift und berufliche Qualifikation. 2.3 Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern der STRAUSS Zeitarbeit GmbH und dem Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der STRAUSS Zeitarbeit GmbH und dem Kunden vereinbart werden. 2.4 Soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 35,0 Stunden. 2.5 Für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn die STRAUSS Zeitarbeit GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters der STRAUSS Zeitarbeit GmbH beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
3. Tätigkeit der Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH 3.1 Der Kunde setzt die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, der/die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH dürfen nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Der Kunde sichert zu, dass er die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH nicht mit Geld- und Wertpapierangelegenheiten sowie Angelegenheiten bzgl. sonstiger Wertgegenstände, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen, der Beförderung von Geld oder dem Einsatz zum Geldinkasso, betraut. Der Kunde stellt die STRAUSS Zeitarbeit GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. 3.2 Der Kunde zahlt den Mitarbeitern der STRAUSS Zeitarbeit GmbH keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
4. Allgemeine Pflichten der STRAUSS Zeitarbeit GmbH Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
5. Allgemeine Pflichten des Kunden / Arbeitsschutz / Arbeitsunfall 5.1 Gem. § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der überlassenen Mitarbeiter den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten obliegen dem Kunden unbeschadet den Pflichten der STRAUSS Zeitarbeit GmbH. Der Mitarbeiter wird im Kundenbetrieb organisatorisch eingegliedert. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit wie die Mitarbeiter des Kunden in Anspruch nehmen. 5.2 Eine Umsetzung an einen anderen Tätigkeitsort im Unternehmen des Kunden ist nur mit Zustimmung der STRAUSS Zeitarbeit GmbH möglich. 5.3 Der Kunde verpflichtet sich, die überlassenen Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die in seinem Unternehmen und bzgl. des jeweiligen Arbeitsplatzes geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten sowie die überlassenen Mitarbeiter bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich vor Arbeitsaufnahme in Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Dies umfasst auch die Unterweisung und Übung bei der Benutzung von Schutzeinrichtungen sowie persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen. Die Unterrichtung bzw. Unterweisung ist zu dokumentieren. 5.4 Der Kunde ist verpflichtet, der STRAUSS Zeitarbeit GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehr-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit unverzüglich bekannt zu geben. Bedarf Mehr-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit einer behördlichen Genehmigung, ist der Kunde für die Einholung zuständig. 5.5 Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall der STRAUSS Zeitarbeit GmbH unverzüglich anzuzeigen und ihr alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft unaufgefordert zu übersenden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen. 5.6 Die Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert. 5.7 Sollten die überlassenen Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, vom Kunden zu stellende Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder die Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Entgeltausfall. 5.8 Sollte der Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnehmen oder seiner Tätigkeit fernbleiben, hat der Kunde die STRAUSS Zeitarbeit GmbH unverzüglich darüber zu unterrichten. 5.9 Im Fall des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert die STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.
6. Geheimhaltung und Datenschutz Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Datenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht ihren Mitarbeitern arbeitsvertraglich aufzuerlegen.
7. Preisanpassung Die Preise für die Dienstleistungen können neben den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Gründen von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH nach billigen Ermessen auch erhöht werden, wenn sich die Vergütung für die von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu überlassenden Mitarbeiter aufgrund von gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen nach Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags erhöhen. Dies gilt auch, wenn die von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu überlassenden Mitarbeiter durch andere mit höherer Qualifikation ersetzt werden. Die Erhöhung der Preise wird von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Sie gilt als akzeptiert, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich widersprochen wird.
8. Abrechnung 8.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 8.2 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Ist der Kunde kein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für Vermittlungshonorare gem. Punkt 9 der AGB bzw. Ziff. 11 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit fünf Prozent des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit 25,00 EUR zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass die STRAUSS Zeitarbeit GmbH im Einzelfall kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. 8.3 Bei Nichterreichen der in Ziff. 1.1 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl ist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.).
9. Übernahme / Vermittlung 9.1 Bei Übernahme / Vermittlung eines Mitarbeiters der STRAUSS Zeitarbeit GmbH berechnet die STRAUSS Zeitarbeit GmbH eine Vermittlungsprovision. 9.2 Für das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird. Die Regelung gilt sinngemäß bei Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Beschäftigungsverträgen. 9.3 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters bei dem Kunden, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, soweit in den Verträgen nichts abweichendes vereinbart ist. 9.4 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien. 9.5 Die Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters mit dem Kunden oder mit einem mit dem Kunden in wirtschaftlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen (z.B. ein konzernmäßig i.S.d. § 18 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen) zustande kommt. 9.6 Der Kunde ist verpflichtet, der STRAUSS Zeitarbeit GmbH auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und welches Bruttomonatsgehalt mit dem Mitarbeiter vereinbart ist. Die Provision ist mangels abweichender Vereinbarungen in den Verträgen zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. 9.7 Näheres ist im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/Vermittlungsvertrag geregelt.
10. Ausfall von Mitarbeitern der STRAUSS Zeitarbeit GmbH / Höhere Gewalt Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens der STRAUSS Zeitarbeit GmbH erschwert oder gefährdet wird, behält sich die STRAUSS Zeitarbeit GmbH vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
11. Haftung 11.1 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl ihrer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, die STRAUSS Zeitarbeit GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. 11.2 Für alle (sonstigen) Schäden haftet die STRAUSS Zeitarbeit GmbH bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.). 11.3 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt bei eigenem Verschulden der STRAUSS Zeitarbeit GmbH die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht. 11.4 Die Haftung der STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist der Höhe nach auf den bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags für die STRAUSS Zeitarbeit GmbH vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand sie dem Kunden auf Verlangen mitzuteilen hat. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 11.5 Mit Rücksicht darauf, dass die überlassenen Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden unter dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig werden, haftet die STRAUSS Zeitarbeit GmbH insbesondere nicht für Schäden, die ihre Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. 11.6 Sollten soweit vorhanden die in der Anlage zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde der STRAUSS Zeitarbeit GmbH Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist die STRAUSS Zeitarbeit GmbH aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an ihre Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher der STRAUSS Zeitarbeit GmbH hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von der STRAUSS Zeitarbeit GmbH zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, die STRAUSS Zeitarbeit GmbH von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen. 11.7 Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 4 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes schriftlich vorzubringen. Später angezeigte Beanstandungen sind ausgeschlossen. 11.8 Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten aller Mitarbeiter der STRAUSS Zeitarbeit GmbH.
12. Kündigung 12.1 Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Frist gekündigt werden. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, kann die STRAUSS Zeitarbeit GmbH 80 % des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes unter Berücksichtigung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Der Entleiher ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 12.2 Die STRAUSS Zeitarbeit GmbH ist neben den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Gründen auch zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde gegen seine Pflicht aus Ziff. 3.1 Satz 3 dieser AGB verstößt oder er seine Pflicht zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen verletzt. Ein wichtiger Grund liegt zudem auch vor, wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde oder ein Insolvenzverfahren anhängig wird.
13. Sonstiges Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. (Mündliche) Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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